Satzung
§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Karate-Dojo Rotenburg/F."
und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rotenburg/F. eingetragen werden.
Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg/F.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 02 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und
unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen
Gesichtspunkten den Karatesport durch erzieherische und persönlichkeits-bildende Werte
in Aus- und Fortbildung, als Breiten- und Leistungssport (Wettkampfsport) zu fördern.
(2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben u.a. durch:
- die Realisierung des Sport- und Trainingsbetriebes
- die Aus- und Fortbildung der Mitglieder und Funktionäre
- die Teilnahme und Durchführung an/von Lehrgängen und Wettkämpfen
- die Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen des Vereines
- Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander und mit anderen Kampfsportlern
- Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit im Karatesport
- und dgl.
(3) Der Verein trägt zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder bei.
§ 03 Zweckerfüllung (-erreichung)
(1) Der Satzungszweck und die Beschaffung der Mittel wird insbesondere erreicht durch:
- Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
- Spenden (Geld- und Sachspenden)
- Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
- Sportveranstaltungen
- Anfängerkursen
- und dgl.
§ 04 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine außergewöhnlichen Zuwendungen aus Mittel des Vereins und keine Gewinnanteile.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
(7) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
so können hauptamtlicher Kräfte eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen
aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 05 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die einen einwandfreien Leumund besitzt.
(3) Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
(4) Weiterhin können Förderer des Vereins (passive Mitglieder) aufgenommen werden; sie
unterstützen die Vereinstätigkeit.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben oder denen durch den Verein eine Ehre erwiesen werden soll. Die Ehrenmitglieder
haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
(6) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Zwecke des Vereins
gefährdet werden können.
(7) Jede Änderung der Stammdaten des Mitgliedes (z.B. Anschrift, Bankverbindung usw.) ist dem
Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 06 Anmeldung und Aufnahme
(1) Anmeldungen zum Verein sind dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorzulegen.
Anmeldungen Minderjähriger bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(2) Zur Anmeldung müssen die Vordrucke "Beitrittserklärung" des Vereins verwendet werden.
Mit der Unterschrift wird gleichzeitig die Genehmigung zur Datenspeicherung gegeben.
(3) Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
(4) Nach erfolgter Eintragung in die Mitgliederliste des Vereins erhält jedes Mitglied eine Kopie
seiner Beitrittserklärung mit einem Bearbeitungsvermerk zurück.
(5) Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung sowie der Ordnungen.
§ 07 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Tod des Mitgliedes
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluß aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt muß schriftlich erfolgen und eigenhändig, bei Minderjährigen
von dem gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein. Er ist zusammen mit dem Mitgliedsausweis beim
Vorstand einzureichen, damit der Austritt im Ausweis bestätigt werden kann.
(3) Die Austrittserklärung muß spätestens sechs Wochen vor Jahresende eingereicht sein.
Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich.
(4) Der Ausscheidende hat seinen sämtlichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nachzukommen, insbesondere der Beitragspflicht bis zum Jahresende, zu dem der Austritt erfolgt.
(5) Ein Mitglied kann aus folgenden wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen unehrenhaften oder vereinsschädigendem Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins
b) wegen des groben Verstoßes gegen die Vereinssatzung bzw. Ordnungen
c) wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
d) wenn es unbekannt verzogen ist
e) wenn es sich eines Verbrechens schuldig gemacht hat und deshalb rechtskräftig verurteilt wurde.
(6) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand in einer seiner Vorstandssitzungen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Vor der Abstimmung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung bzw. Rechtfertigung
zu geben. Die Aufforderung hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet am Tag der
Beschlußfassung; der Ausgeschlossene kann dann an der Mitgliederversammlung nicht mehr teilnehmen.
(7) Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen,
Beitragsrückzahlungen oder sonstigen Zuwendungen.
§ 08 Mitgliedsbeiträge, Kosten
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Mit dem Monat des Beginns der Mitgliedschaft wird
die Beitragserhebung fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.
Die Mitglieder verpflichten sich zur termingerechten Bezahlung ihres Beitrages.
(2) Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge regelt der Vorstand in einer Beitragsordnung.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden durch Erteilen der Einzugsermächtigung durch Bankeinzug erhoben.
Sollte ein Mitglied gegen dieses übliche Verfahren sein, so bekommt es eine Beitragsrechnung
jährlich im voraus zugesandt. Der fällige Jahresbeitrag ist dann innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt zu zahlen.
(4) Mitglieder, die dem Verein während eines laufenden Kalenderjahres beitreten, erhalten aus
buchungstechnischen Gründen für das angefangene Kalenderjahr eine Beitragsrechnung zugesandt
um den Jahresbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu zahlen. Ab dem folgenden Jahr wird wie in
Absatz (3) verfahren.
(5) Sollte das Konto des Mitgliedes die erforderliche Deckung beim Bankeinzug nicht aufweisen, so gehen
die anfallenden Bankgebühren zu Lasten des Mitgliedes.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages an den Verein befreit.
(7) Der Jahresmitgliedsbeitrag an den Karate-Dachverband ist mit dem Jahresbeitrag des Vereins
im voraus und analog Abs. (3) zu zahlen.
(8) Die Kosten für Prüfungen, Lehrgänge usw. werden bei der Teilnahme von den Mitgliedern
gesondert erhoben.
§ 09 Anfängerkurse
(1) Der Verein führt zeitlich festgesetzte Anfängerkurse durch. Teilnahmeberechtigt ist
grundsätzlich jede natürliche Person. Aus Gründen der körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit kann der Vorstand ein Mindestalter festsetzen und er kann
einzelnen die Teilnahme versagen. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten kann die Zahl
der Teilnehmer beschränkt werden. Minderjährige bedürfen zur Teilnahme der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Jeder Teilnehmer soll gesund/sporttauglich sein. Krankheiten (z.B. Asthma, Herz- und
Kreislaufstörungen, Erkrankungen der Bewegungsorgane usw.) sind dem Trainer/Übungsleiter
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für die Teilnahme an Anfängerkursen wird von den Teilnehmern ein vom Vorstand
festgesetzter Teilnahmebetrag erhoben.
(4) Nach Beendigung des Anfängerkurses kann die Mitgliedschaft im Verein nach §
5 und 6 dieser Satzung erworben werden.
§ 10 Ordnungen
(1) Der Vorstand erläßt Ordnungen, welche für alle Mitglieder verbindlich sind
und die vom Vorstand jederzeit geändert werden können.
(2) Diese Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung.
§ 11 Jugendordnung
(1) Die Arbeit und Organisation der Jugendabteilung des Karate-Dojo Rotenburg/F. wird durch
die noch von der Jugendvollversammlung zu beschließende Jugendordnung geregelt, die dann
Bestandteil dieser Satzung wird.
§ 12 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Jugendvollversammlung.
§ 13 Vorstand/Geschäftsführung
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Vereinsmitgliedern:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem 1. Kassenwartin/Kassenwart
d) der/dem 2. Kassenwartin/Kassenwart
e) der/dem Jugendwartin/Jugendwart
(2) Die unter Abs. (1), a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder bilden den
geschäftsführenden Vorstand i.S. des § 26 BGB. Sie üben ihr Amt
ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit
erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Vertretungsberechtigt ist jedes unter Abs. (1), a) bis d) genannte Vorstandsmitglied allein.
(4) a) Der/die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Ist der/die 1. Vorsitzende
verhindert, wird er/sie durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten.
b) Der/dem 1. Kassenwartin/Kassenwart obliegt die ordnungsgemäße Führung der
Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen. Er/sie verwaltet das Vereinsvermögen
und muß nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Kassenbericht erstellen.
c) Der/dem 2. Kassenwartin/Kassenwart erfaßt, verwaltet und pflegt die Mitgliederdaten in
der EDV. Er/sie wickelt den Einzug der Beiträge mittels Lastschrift ab und schreibt die
Rechnungen und -soweit erforderlich- die Mahnungen. Nach dem Geldeingang ist er/sie für
das ordnungsgemäße Verbuchen der Beiträge auf die einzelnen Mitglieder verantwortlich.
d) Der/die Jugendwart/Jugendwartin obliegt die Führung der Jugendabteilung. Er/sie vertritt
den Verein nach Abs. (3) in allen Jugendangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe
der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Ferner ist er für alle Jugendförderungs-
und Beihilfeanträge zuständig.
(5) Der Vorstand kann weitere Personen als Referenten hinzuziehen, die zu seiner Entlastung spezielle
Aufgaben wahrnehmen werden. Der Vorstand kann diese Referenten, -soweit es sachdienlich erscheint-
mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen lassen.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zur Führung und zur Organisation des Vereinszwecks
zuständig.
(2) Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind, u.a.:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellen des Jahres- und Geschäftsberichtes
- Erstellen des Kassenberichtes
- Regelung der Jahresbeiträge/Gebühren usw.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Beschlußfassung über die Aufnahme, Beendigung sowie den Ausschluß von Mitgliedern
- Öffentlichkeitsarbeit/Aushang im Vereinskasten
- Bestellung der Trainer und Festsetzung deren Entschädigung
- Erstellen der Trainingspläne / Festsetzen der Trainingszeiten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Erstellen und Ändern von Ordnungen
- Erstellen der Haushaltspläne
- Vorschläge zur Satzungsänderung einbringen
- Bestellen von hauptamtlichen Kräften
§ 15 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand nach § 13, Abs. (1), a) bis d) wird von der Mitgliederversammlung,
der/die Jugendwart/Jugendwartin von der Jugendvollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Amtsperiode entspricht dem Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen
Vorstands im Amt. Wählbar zum Vorstand nach § 13, Abs. (1), a) bis d) sind nur voll
geschäftsfähige Vereinsmitglieder.
(2) Der Vorstand nach § 13, Abs. (1), a) bis d) kann von der Mitgliederversammlung,
der/die Jugendwart/Jugendwartin vonder Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder abberufen werden, wenn gleichzeitig für
die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestimmen.
§ 16 Beschlußfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von
der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet
werden. Die Angabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend
sind. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
(3) Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von
den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(4) An Vorstandssitzungen können andere Vereinsmitglieder und Gäste, jedoch ohne
Stimmrecht, teilnehmen. Der Vorstand entscheidet über die Teilnahme.
§ 17 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Viertel des Jahres statt.
(2) Sie wird mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand durch Aushang im Vereinskasten (unter Angabe der
Tagesordnung) bekanntgegeben.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes die
Einberufung verlangt. Es gilt ebenso Abs. (2).
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
(5) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Bei Minderjährigen
umfaßt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt auch die zur Stimmabgabe.
(6) Die Tagesordnung kann während der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder geändert werden. Die Wahl oder Abberufung des Vorstandes oder
die Beschlußfassung über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines kann
jedoch nicht nachträglich in die Tagesordnung eingebracht werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der
2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen.
(8) Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Sie muß schriftlich durchgeführt
werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder kann jedoch Gäste zulassen.
(10) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾
der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(11) Zur Beschlußfassung der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig, sofern diese
nicht der Jugendvollversammlung zugewiesen sind:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Geschäftsberichtes
- Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes
- Diskussion der Berichte und Aussprache
- Entgegennahme und Aussprache des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Bestellung und Amtsenthebung des Vorstandes mit Ausnahme des/der Jugendwartes/Jugendwartin
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung, Diskussion und Beschlußfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
- Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 18 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer müssen Mitglied des Vereins sein und dürfen nicht
dem Vorstand angehören.
(2) Es werden 2 Kassenprüfer für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung bestellt.
(3) Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres alle Bücher
und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen sowie den Haushaltsplan.
Dies kann auch stichprobenartig erfolgen. Über ihre Prüfung haben die Kassenprüfer
ein Protokoll zu fertigen.
(4) In der Mitgliederversammlung erstatten sie gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellen
Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
der in § 17, Absatz (10) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(4) Die Schlußberichte sind den Mitgliedern in einer letzten Mitgliederversammlung
bekanntzugeben und der Vorstand ist zu entlasten. Mit dem Ende dieser Mitgliederversammlung
gilt der Verein als aufgelöst.
§ 20 Haftung
(1) Bringt ein Mitglied des Vereins dem Verein vorsätzlich einen Vermögens- oder
Sachschaden bei, so kann der Verein es regreßpflichtig machen.
(2) Weder der Verein selbst noch die Mitglieder des Vorstandes noch die Trainer/Übungsleiter
haften den Mitgliedern für Schäden, die diese auf Veranstaltungen durch Unfälle
oder durch Verluste oder Beschädigungen mitgebrachter Gegenstände erleiden.
(3) Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch ein schuldhaftes Handeln oder
Unterlassen seiner Mitglieder entstehen.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.07.1996 beschlossen
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Rotenburg/F., 01. Juli 1996
Die Satzung wird einstimmig angenommen:
gez.
Volker Sandrockgez.
Ullrich Seesegez.
Nicole Schmidtgez.
Mike Hellergez.
Robert Schrickelgez.
Achim Kochgez.
Manfred Wittwergez.
Alexandra Durczakgez.
Harald Rohdegez.
Marcus Fleischhut